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Satzung der Basisdemokratischen Partei Deutschland, Kreisverband Main-Spessart

Präambel

Der Satzung vorangestellt sei die folgende Präambel, die dazu dient, den Geist zu
erfassen, in welchem die Partei ihre Aufgabe zu erfüllen trachtet:
Der Kreisverband Main-Spessart im Landesverband Bayern der Basisdemokratischen
Partei Deutschland (Kurzbezeichnungen „dieBasis Kreisverband Main-Spessart“,
alternativ „dieBasis KV Main-Spessart “) vereinigt Menschen ohne Unterschied
der Staatsangehörigkeit, des Standes, der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit,
des Geschlechts, der sexuellen Orientierung, des Bekenntnisses sowie der körperlichen
und seelischen Verfassung, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen
Rechtsstaats und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom
Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen. Totalitäre, diktatorische und faschistische
Bestrebungen jeder Art lehnt dieBasis Kreisverband Main-Spessart entschieden ab.
Der Kreisverband „dieBasis Kreisverband Main-Spessart“ steht für Achtsamkeit,
Aufmerksamkeit und Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung,
sowie für eine Gesamtstruktur, in der sich alle Menschen gleichberechtigt an den
Entscheidungen beteiligen dürfen.
Unsere wichtigsten Grundrechte sind die Freiheitsrechte. Diese überragen alle anderen
Grundrechte. Eine freiheitliche Gesellschaft ist nur vorstellbar, wenn Macht begrenzt
ist und ihre Ausübung vom Souverän, dem Volk, kontrolliert wird. Ziel ist ein
liebevoller, friedlicher Umgang miteinander, bei dem das Menschsein und die Menschlichkeit
des anderen immer Beachtung finden.
Dem Menschen wohnt eine Schöpferkraft inne, die für eine Erneuerung in der Politik
genutzt werden soll. Was dem Leben, der Liebe und der Freiheit dient, muss aufgebaut,
gefördert und geschützt werden.
Die neue Politik muss den Menschen als körperlich-seelisch-geistiges Wesen mit all
seinen Bedürfnissen und Anliegen für eine lebensfreundliche Welt ins Zentrum setzen.
Sie soll Sorge tragen, dass alle Lebensbereiche sich diesbezüglich erneuern:
das soziale Leben und Bildung im Sinne der Freiheit, das Wirtschaftsleben im Sinne
der Brüderlichkeit und das Rechtsleben im Sinne der Gleichheit. Das bedeutet auch,
dass der Mensch anerkennt, dass er Teil des Gesamten ist. Er ist Teil der Welt, der
Natur, zu der auch Tiere und Pflanzen gehören. Das beinhaltet, dass der Mensch voll
verantwortlich diese Welt und diese Natur achtet, für sie sorgt, sie schützt und gesund
erhält.
Mitglieder werden bei uns unabhängig von ihrem Geschlecht als Mitglieder und mit
dem generischen Femininum/Maskulinum bezeichnet. Dies ist grundsätzlich geschlechtsneutral
zu verstehen.

1. Abschnitt: Grundsätze von „dieBasis Kreisverband Main- Spessart“

§ 1 Name und Tätigkeitsgebiet
(1) „Die Basisdemokratische Partei Deutschland“ (im Folgenden auch „die Partei“
genannt) ist eine Partei im Sinne des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland
und im Sinne des Parteiengesetzes.
(2) „Die Basisdemokratische Partei Deutschland Kreisverband Main-Spessart“ mit
der Kurzbezeichnung „dieBasis Kreisverband Main-Spessart“, alternativ „dieBasis KV
Main-Spessart“, (im Folgenden auch „Kreisverband“ genannt) ist ein Gebietsverband
der Partei im Sinne des § 4 Abs. 2 des Parteiengesetzes im Gebiet des Freistaats
Bayern. Sein Tätigkeitsgebiet erstreckt sich auf Landkreis Main-Spessart und den
Landkreis Miltenberg.
(3) In der Wahlwerbung und im Wahlverfahren dürfen jeweils nur der satzungsmäßige
Name oder dessen Kurzbezeichnung geführt werden.

§ 2 Zweck
(1) Der Zweck der Partei ist die Mitwirkung und Förderung der politischen Willensbildung
der Bürger auf allen politischen Ebenen in den Kommunen, Kreisen und Bezirken
des Landes Bayern, der Bundesrepublik Deutschland und Europa.
(2) Sie vereinigt Menschen ohne Unterschied der Staatsangehörigkeit, des Standes,
der Herkunft, der ethnischen Zugehörigkeit, des Geschlechts, der sexuellen Orientierung
und des Bekenntnisses, die beim Aufbau und Ausbau eines demokratischen
Rechtsstaats und einer modernen freiheitlichen Gesellschaftsordnung geprägt vom
Geiste sozialer Gerechtigkeit mitwirken wollen.
(3) Totalitäre, diktatorische und faschistische sowie undemokratische Bestrebungen
jeder Art lehnt die Partei entschieden ab.
(4) Die Partei wirkt an der Gestaltung eines freiheitlichen demokratischen Staatsund
Gemeinwesens mit, das allen Menschen ein selbstbestimmtes und verantwortliches
Leben ermöglichen soll. Eine freiheitliche Gesellschaft beruht auf den folgenden
vier Säulen:
- Freiheitsrechte
Die Freiheitsrechte sind die wichtigsten Grundrechte. Nur in einer freien und freiheitlichen
Gesellschaft können sich die Menschen entsprechend ihrer Persönlichkeit entfalten.
Diese Rechte dürfen nur da eingeschränkt werden, wo im Zusammenleben
der Menschen die Freiheit anderer unangemessen leiden würde.
- Machtbegrenzung (nach innen und außen)
Eine freiheitliche Gesellschaft kann es nur geben, wenn Macht und Machtstrukturen
begrenzt und kontrolliert werden. Das Volk muss zu jedem Zeitpunkt der Souverän
sein. Dieser Grundsatz gilt auch innerhalb der Partei.
- Achtsamkeit
Das Zusammenleben der Bürger erfordert Aufmerksamkeit, Achtsamkeit und Übernahme
von Verantwortung im Sinne von Eigen- und Fremdverantwortung. Wenn der
Mensch im Mittelpunkt steht und die Mitglieder unserer Gesellschaft gegenseitig einen
liebevollen Umgang pflegen, kann es gelingen, staatsweiten Gemeinschaftssinn
zu erzeugen.
- Schwarmintelligenz
Eine wahrhaft demokratische Gesellschaft erfordert die direkte und gleichberechtigte
Beteiligung aller mündigen Bürger an sämtlichen politischen Prozessen, einschließlich
der Entscheidungsfindung. Hierbei wird die „Schwarmintelligenz“ als Intelligenz
der Menge überlegen gegenüber der von wenigen ausgewählten Entscheidern angesehen.
(5) Die konkrete Ausgestaltung derer und der Ziele legt die Partei in politischen Programmen
nieder.
(6) Die Partei verwendet ihre Mittel ausschließlich im Rahmen der gültigen Gesetze.
Es wird einmal jährlich ein Rechenschaftsbericht erstellt.

§ 3 Sitz
Der Sitz des Kreisverbands ist in Lohr am Main. Der Sitz kann vom Vorstand durch
einfachen Vorstandsbeschluss mit einfacher Mehrheit geändert werden,

§ 4 Rechtsstellung
(1) Die „Basisdemokratische Partei Deutschland in Bayern e.V.“ ist ein eingetragener
Verein. Sie kann als juristische Person unter eigenem Namen klagen und verklagt
werden.
(2) Der Kreisverband ist rechtlich unselbständig und wird durch die Partei vertreten.

§ 5 Vertretung
(1) Die Partei wird gerichtlich und außergerichtlich von dem oder der Vorsitzenden
oder seinem Stellvertreter vertreten. Sie kann im Einzelfall oder allgemein durch Vorstandsbeschluss
für bestimmte Arten von Geschäften ein anderes Mitglied des Parteivorstands
mit der gerichtlichen und außergerichtlichen Vertretung beauftragen.
(2) Gerichtsstand ist München, soweit nichts anderes gesetzlich festgelegt ist.

§ 6 Satzungsänderungen
(1) Änderungen der Kreisverbandssatzung können nur von einer Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen
beschlossen werden. Über einen Antrag auf Satzungsänderungen kann nur abgestimmt
werden, wenn er mindestens fünf Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung
beim Kreisvorstand eingereicht worden ist. Dieser ist verpflichtet, mindestens
drei Wochen vor Beginn der Mitgliederversammlung den Antrag den Mitgliedern zur
Kenntnis zu bringen. Änderungsanträge zu Satzungsänderungen müssen spätesten
zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden.
(2) Niemand hat das Recht, durch mündlichen oder nicht fristgerechten Antrag Satzungsänderungen
herbeizuführen.

§ 7 Auflösung
(1) Die Auflösung des Kreisverbands kann durch die dazu einberufene Mitgliederversammlung
mit einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmberechtigten beschlossen
werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen vorher
den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist. Über sein
Vermögen verfügt ein vom Landesparteitag zu wählender Liquidator.
(2) Die Auflösung einer Untergliederung der Partei kann auch durch den Landesparteitag
mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten beschlossen
werden, nachdem der entsprechende Antrag mindestens sechs Wochen
vorher den Mitgliedern mit eingehender Begründung bekannt gegeben worden ist.
Dieser Beschluss enthält das Recht der Partei, mit sofortiger Wirkung alle Maßnahmen
zu ergreifen, die notwendig sind, um eine neue entsprechende Untergliederung
zu gründen.
(3) Abweichend von Abs. 1 und Abs. 2 können die Mitglieder aus dem Landkreis
Main-Spessart und dem Landkreis Miltenberg.eigene Kreisverbände gründen und
den vereinigten Kreisverband Main-Spessart verlassen. Nur Mitglieder des jeweiligen
Landkreises haben ein Stimmrecht zur Frage ihres Verbleibs im vereinigten Kreisverband.
Die Mitglieder des vereinigten Kreisverbands Main-Spessart, die im Gebiet
des neuen Kreisverbands wohnen, wechseln automatisch zu diesem, es sei denn sie
widersprechen. Das Vermögen wird bei einer Ausgründung anteilig nach Anzahl der
Mitglieder aus den jeweiligen Kreisverbänden aufgeteilt.

§ 8 Verbindlichkeit der Parteisatzung
(1) Die Satzung der Partei vom 04.07.2020 in der Fassung vom 14.11.2020 gilt
sinngemäß für alle Gliederungen der Partei.
(2) Entgegenstehende Bestimmungen oder Satzungen von Untergliederungen werden
durch die Parteisatzung aufgehoben.
(3) Die Finanzordnung, die Beitragsordnung, die Konfliktlösungsordnung - Schiedsgerichtsbarkeit
und Mediation - und die Geschäftsordnung der Partei sind Bestandteile
der Kreisverbandssatzung.

2. Abschnitt: Organisation

§ 9 Gliederung in Ortsverbände
(1) Der Kreisverband umfasst die Parteimitglieder in den Landkreisen und den kreisfreien
Städten des Tätigkeitsgebiets.
(2) Der Kreisverband untergliedert sich bei ausreichender Anzahl von Mitgliedern in
einer Gemeinde in Ortsverbände. Ein Ortsverband kann mehrere benachbarte Gemeinden
umfassen. Er soll aus mindestens sieben Mitgliedern bestehen. Die Kreisverbände
können den Ortsverbänden Teile ihrer Zuständigkeit übertragen.

§ 10 Organe des Kreisverbands
(1) Organe des Kreisverbands sind
- der Vorstand des Kreisverbands
- der erweiterte Vorstand
- die Hauptversammlung des Kreisverbands und
- die Stimmkreisversammlung für die Bundestags-, Landtags- und Bezirkstagswahl
(2) Vorstand des Kreisverbands
Der Vorstand des Kreisverbands setzt sich zusammen aus
- dem Kreisvorsitzenden
- einem stellvertretenden Vorsitzenden
- dem Schatzmeister
Die Hauptversammlung kann darüber hinaus jeweils über einen Mehrheitsbeschluss
weitere Vorstandsmitglieder festlegen, wenn geeignete Kandidaten hierfür zur Verfügung
stehen:
- einen weiteren gleichberechtigten Vorsitzenden
- weitere stellvertretende Vorsitzende
- einen Schriftführer
- einen stellvertretenden Schatzmeister
- einen Schwarmbeauftragten
- einen Säulenbeauftragten
Der Vorstand vertritt den Kreisverband nach außen, erledigt die laufenden Angelegenheiten,
bereitet die Sitzungen der Mitgliederversammlung (Hauptversammlung
und Stimmkreisversammlung) vor und vollzieht deren Beschlüsse. Er entscheidet
über Angelegenheiten des Kreisverbands, soweit nicht die Mitgliederversammlung
zur Entscheidung berufen ist.
(3) Erweiterter Vorstand des Kreisverbands
Der erweiterte Vorstand des Kreisverbands setzt sich zusammen aus
- dem Vorstand
- den Vorsitzenden des Bezirksverbands Unterfranken
- den Vorsitzenden der Ortsverbände
- den vom Vorstand des Kreisverbands kooptierten Mitgliedern.
(4) Die Hauptversammlung
Die Hauptversammlung ist mindestens einmal jährlich vom Vorstand einzuberufen.
Die Einladung hat mit einer Frist von sechs Wochen schriftlich oder per E-Mail zu erfolgen,
es sei denn, das Mitglied hat eine Ladung per E-Mail ausgeschlossen.
Darüber hinaus gelten für die Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung
die Bestimmungen der Satzung der Bundespartei (§ 19 Ziffern 2 und 3) entsprechend.
Die Hauptversammlung hat folgende Aufgaben: Sie
- beschließt über Änderungen dieser Satzung; Änderungen bedürfen der Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
- wählt für die Dauer von zwei Kalenderjahren die Mitglieder des Vorstands sowie
zwei Kassenprüfer
- wählt die Vertreter für die Gremien, insbesondere der Vertreterversammlung des
Bezirks-, Landesverbands und der Bundespartei. Es ist für jeweils zehn angefangene
Mitglieder des Kreisverbands ein Vertreter sowie ein Stellvertreter für Fälle der Verhinderung
zu wählen. Zu Vertretern können nur Mitglieder gewählt werden, die bei
Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahlen wahlberechtigt sind. Zu Vorsitzenden
können nur Mitglieder gewählt werden, die nicht Vorsitzende oder Schwarmbeauftragte
einer anderen Parteigliederung sind.
- entscheidet über die Entlastung des Vorstands.
- entscheidet über die grundlegenden Fragen des Kreisverbands
- entscheidet über die Verschmelzung und Auflösung der Gliederung.
(5) Die Stimmkreisversammlung
a) Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahlen
In Stimmkreisen, die räumlich identisch mit einem Kreisverband sind, wählt die Mitgliederversammlung
des Kreisverbands die Stimmkreisbewerber.
Bestehen in einem Kreisverband mehrere Stimmkreise, so wählen Stimmkreisversammlungen,
welche die Mitglieder des Kreisverbands im jeweiligen Stimmkreis zusammenfassen,
die Stimmkreisbewerber.
In Stimmkreisen, die mehr als einen Kreisverband erfassen (Landkreis und kreisfreie
Stadt, Teile von Landkreisen usw.), wählt eine Stimmkreisversammlung die Stimmkreisbewerber
für die Bundestags-, Landtags- und Bezirkswahl. Diese Stimmkreisversammlung
setzt sich aus den Mitgliedern der Kreisverbände zusammen, die dem
Stimmkreis angehören (Kreisverbände kreisfreier Städte bzw. Landkreise).
b) Kommunalwahlen
Der Kreisverband kann Wahlvorschläge für Gemeinde- und Landkreiswahlen innerhalb
seines Gebietes aufstellen und einreichen. Über die Teilnahme des Kreisverbands
an Kreistags- oder Gemeindewahlen entscheidet der Kreisvorstand. Die Aufstellung
der Kandidaten erfolgt durch eine Versammlung der im jeweiligen Wahlkreis
wahlberechtigten Mitglieder. Darüber hinaus kann der Kreisvorstand auch im Wahlkreis
wahlberechtigte Mitglieder der im Landesverband der Partei organisierten Orts-,
Stadt- und Kreisverbände zur stimmberechtigten Teilnahme an der Aufstellungsversammlung
zulassen. Die Einberufung der Aufstellungsversammlung erfolgt durch einen
der Kreisvorsitzenden oder einen ihrer Stellvertreter. Er organisiert die Aufstellung
und Einreichung des Wahlvorschlages nach den Bestimmungen des Kommunalwahlrechts,
auch wenn der Wahlkreis nicht das gesamte Gebiet des Kreisver-
bands umfasst. Es gelten die Fristen des Kommunalwahlrechts, sofern diese Satzung
keine kürzeren Fristen vorsieht.
§ 11 Pflichten der Gebietsverbände
(1) Die Gebietsverbände sind verpflichtet, alles zu unterlassen, was sich gegen die
Grundsätze, die Ordnung oder das Ansehen der Partei richtet.
(2) Verletzt ein untergeordneter Verband oder dessen Organe diese Pflichten, ist der
Vorstand des übergeordneten Verbands bzw. der Partei berechtigt und verpflichtet,
diesen zur Einhaltung dieser Pflichten aufzufordern.
(3) Wird einer solchen Aufforderung nicht binnen einer angemessenen Frist entsprochen,
so kann der Vorstand der Partei bzw. des übergeordneten Verbands anweisen,
in einer Frist von einem Monat eine Hauptversammlung einzuberufen. Auf
dieser ist der direkt übergeordnete Verband berechtigt, die erhobenen Vorwürfe
durch seine Mitglieder zu vertreten und, ohne an eine Frist oder Form gebunden zu
sein, Anträge zu stellen. Erfolgt die verlangte Einberufung der Hauptversammlung
nicht, ist hierzu der übergeordnete Verband berechtigt. Die einzuhaltende Frist beträgt
in diesem Fall mindestens zwei Wochen.
(4) Der Vorstand der Partei hat das Recht und die Pflicht, Ermittlungen und Prüfungen
durchzuführen. Die nachgeordneten Parteiorgane sind verpflichtet, die entsprechenden
Unterlagen vorzulegen und die Auskünfte zu erteilen, die zur Ausübung dieser
Pflicht erforderlich sind.
§ 11a Gründungsphase des Kreisverbands
(1) Für die Kreisverbands-Gründungsmitglieder, welche die Gründungssatzung und
das Gründungsprotokoll unterschreiben, gelten die gleichen Mindest-voraussetzungen
wie für die nachfolgenden Mitglieder, die mittels Aufnahmeformular beitreten.
Eine passive Wahl ist Abwesenden möglich, wenn sie durch schriftliche Erklärung im
Voraus ihre Bereitschaft zu kandidieren und die Annahme der Wahl für diesen Fall
angezeigt haben.
(2) Die Gründungsversammlung beschließt die Kreisverbandsatzung sowie das Parteiprogramm,
wählt einen Kreisvorstand, zwei Kassenprüfer und Vertreter für die Mitgliederversammlungen,
Vertretertage und Parteitage im Bezirksverband, im Landesverband
und in der Partei. Kassenprüfer dürfen nicht zugleich ein Vorstandsamt bekleiden.
(3) Die Regelung des § 13 Absatz 1 Satz 3 findet in der Gründungsversammlung
keine Anwendung
(4) Der § 11a entfällt ersatzlos nach wirksamer Gründung des Kreisverbands.

3. Abschnitt: Mitgliedschaft

§ 12 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied kann jeder werden,
- der die Grundsätze und die Satzung der Partei anerkennt,
- der das 16. Lebensjahr vollendet hat,
- der deutscher Bürger ist oder für die Europawahlen wahlberechtigter Unionsbürger,
der in Deutschland seinen ständigen Wohnsitz hat,
- der nicht in Folge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder das Wahlrecht verloren
hat,
- der keiner anderen Partei oder politischen Vereinigung angehört, die der Satzung
der Basisdemokratischen Partei Deutschland widersprechen und
- der nicht einer als extremistisch eingestuften Organisation angehört.
(2) Mitglieder der Partei können nur natürliche Personen sein.
(3) Zum Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag erforderlich.
(4) Über die Aufnahme entscheiden zwei Mitglieder des Vorstands des Kreisverbands.
Für den Fall, dass keine Einigung über die Aufnahme erzielt werden kann,
entscheidet der gesamte Vorstand des Kreisverbands.
(5) Deutsche Staatsangehörige, die ihren Lebensmittelpunkt im Ausland haben,
aber zum deutschen Bundestag wahlberechtigt sind, können ihre Mitgliedschaft beim
Kreisverband beantragen.
(6) Die Ablehnung eines Aufnahmeantrages braucht nicht begründet zu werden.
(7) Die Mitgliedschaft endet durch
- Tod,
- Austritt,
- Ausschluss,
- bei Ausländern bei Aufgabe des Wohnsitzes in Deutschland oder durch
- rechtskräftigen Verlust oder Aberkennung der Amtsfähigkeit, der Wählbarkeit oder
des Wahlrechts.
(8) Der Austritt ist ohne Angabe von Gründen jederzeit durch schriftliche Erklärung
an den jeweiligen Landesvorstand der Partei/des Landesvorstands möglich.
(9) Ein Mitglied kann nur dann ausgeschlossen werden, wenn es vorsätzlich gegen
die Satzung oder erheblich gegen die Grundsätze oder Ordnung der Partei verstößt
und ihr damit schweren Schaden zufügt.
(10) Bei Beendigung der Mitgliedschaft findet keine Erstattung oder Verrechnung von
Mitgliedsbeiträgen statt.

§ 13 Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben gleiches Stimmrecht. Jedes Mitglied hat das Recht, im
Rahmen der Gesetze und dieser Satzung, die Zwecke der Partei zu fördern und sich
innerhalb der satzungsmäßigen Organe an der politischen und organisatorischen Arbeit
der Partei zu beteiligen, insbesondere
- das Programm der Partei und des Kreisverbands mitzugestalten und auf ihre politische
Arbeit Einfluss zu nehmen;
- die Rechenschaftsberichte der Parteiorgane, der Delegierten und der Repräsentanten
der Partei entgegenzunehmen, zu prüfen und zu ihnen Stellung zu nehmen;
- an den Mitgliederversammlungen mit Stimmrecht teilzunehmen;
- bei der Aufstellung von Bewerbern für parteiinterne und öffentliche Wahlen mitzuwirken;
- Parteiämter zu übernehmen, für allgemeine Wahlen als Bewerber benannt und für
öffentliche Ämter in Vorschlag gebracht zu werden, soweit die Wahlgesetze das zulassen.
Neumitglieder sind erst nach Ablauf von drei vollen Monaten Mitgliedschaft berechtigt,
bei Wahlen des Kreisverbandes ihr aktives und passives Wahlrecht auszuüben,
dies gilt jedoch nicht für die Bundestagswahl 2021.
(2) Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich für die Ziele der Partei einzusetzen, ihre
Grundsätze zu vertreten und diesen entsprechend zu handeln. Dies umfasst auch
die Zusammenarbeit zwischen den Vorständen der Partei und der Untergliederungen
und den in ihrem jeweiligen Zuständigkeitsbereich gewählten Mandatsträgern.
(3) Wer ein Parteiamt oder als Repräsentant der Partei ein öffentliches Amt übernimmt,
ist verpflichtet, es gewissenhaft zu führen und über seine Amtsführung auf
Verlangen des Wahlgremiums Rechenschaft zu geben.
(4) Die Mitglieder sind zur Leistung von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe der Beiträge
bestimmt die Mitgliederversammlung der Partei (Parteitag). Die Ausübung des
Stimmrechts ist an die Erfüllung der Beitragspflicht gebunden. Näheres regelt die Finanzordnung
der Partei.

§ 14 Ordnungsmaßnahmen gegen Mitglieder
(1) Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung oder gegen Grundsätze oder die Ordnung
der Partei und fügt ihr damit Schaden zu, so können folgende Ordnungsmaßnahmen
verhängt werden:
- Verwarnung
- Verweis
- Enthebung von einem Parteiamt
- befristete Aberkennung aller oder einzelner Mitgliedsrechte, insbesondere des
Rechts auf die Bekleidung von Parteiämtern bis zu einer Höchstdauer von zwei Jahren
(2) Ordnungsmaßnahmen gemäß Absatz (1) können insbesondere verhängt werden
bei
- ehrenrührigem oder parteischädigendem Verhalten;
- ehrverletzenden oder sonstigen Handlungen zum Nachteil eines oder mehrerer
Parteimitglieder;
- schuldhafter oder auf Untätigkeit zurückzuführender mangelhafter Führung eines
Parteiamtes.
(3) Die Parteiorgane, die Ordnungsmaßnahmen verhängen können, sind die Bezirksverbände,
handelnd durch den Vorstand. Soweit diese nicht existieren, sind es
die nächsthöheren Parteiorgane. Der Vorstand entscheidet mit einer Mehrheit von
zwei Dritteln.

§ 15 Maßnahmen gegen Gebietsverbände
(1) Verstoßen die satzungsmäßigen Organe einer Untergliederung, deren Vorsitzende
oder eine Gruppe von Organmitgliedern durch Beschlüsse oder ihr Verhalten
schwerwiegend gegen wesentliche Grundsätze oder die allgemeine Ordnung der
Partei oder bindende Weisungen der nächsthöheren Untergliederung, so können gegen
die Untergliederungen folgende Maßnahmen verhängt werden, soweit nicht im
Wege der Mediation die betroffenen Organe oder Personen eine Einigung erzielt haben:
a) Der Entzug der nach dieser Satzung, der Finanzordnung oder durch rechtsgeschäftliche
Erklärung eingeräumten Vollmacht, die Partei rechtsgeschäftlich zu verpflichten
oder sonst zu vertreten.
b) Die Auflösung aller oder einzelner Organe einer Untergliederung mit der Maßgabe,
dass die zur Neubestellung der Organe berufene Mitglieder- oder Delegiertenversammlung
die Neuwahl der Organe binnen einer im Auflösungsbeschluss zu bestimmenden
Frist vorzunehmen hat. Der Auflösung von Organen steht der Entzug
des Rechts zur Entsendung von Delegierten gleich.
Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1a, werden durch den Landesparteivorstand mit
Zweidrittel-Mehrheit beschlossen; Maßnahmen im Sinne des Absatzes 1b werden
durch das Landesschiedsgericht nach Anhörung der betroffenen Organe oder Personen
verhängt.
§ 16 Besondere Pflicht zur Verschwiegenheit
(1) Interna, die Persönlichkeitsrechte von Mitgliedern und Mitarbeitern betreffen,
können per mehrheitlichem Beschluss eines Organs als Verschlusssache deklariert
werden. Über Verschlusssachen ist grundsätzlich aus vorgenannten Gründen Verschwiegenheit
zu wahren. Verschlusssachen können per mehrheitlichem Beschluss
von diesem Status befreit werden.
(2) Beratungen und Beschlüsse eines Organs der Kreisvereinigung oder der Fachausschüsse
können durch Beschluss für vertraulich erklärt werden. In diesem Beschluss
ist auszusprechen, was unter Vertraulichkeit im einzelnen Fall zu verstehen
ist.
(3) Mitglieder der schiedsrichterlichen Instanzen sind auch nach Beendigung ihres
Amtes zur Verschwiegenheit über die ihnen in Ausübung ihres Amtes bekannt gewordenen
Tatsachen und über die Beratung auch gegenüber Parteimitgliedern verpflichtet.
§ 17 Mitgliederbegehren, -befragung und -entscheid
(1) Der Kreisverband entscheidet bis auf die nachfolgenden Ausnahmen grundsätzlich
auf der Basis von Mitgliederentscheiden. Ein Mitgliederentscheid findet nicht statt
über den Haushaltsplan der Partei, die Beschäftigung von Mitarbeitern und andere
Fragen der inneren Organisation der Partei und der Parteigeschäftsstelle.
(2) Der Vorstand des Kreisverbands hat das Recht, zusammen mit der beantragten
Formulierung einen Alternativantrag zur Abstimmung zu stellen. Der Kreisverband ist
gehalten, zum Thema des jeweiligen Mitgliederentscheids vorab Informationsveranstaltungen
durchzuführen.
(3) Über die formale Zulässigkeit eines Antrags entscheidet der Vorstand des Kreisverbands.
Gegen einen negativen Entscheid des Vorstands des Kreisverbands steht
die Beschwerde beim Landesschiedsgericht offen.
(4) Der Mitgliederbefragung kommt politische, nicht aber rechtliche Wirkung zu. Die
gesetzlichen und satzungsmäßigen Grundlagen bleiben unberührt.

Lohr am Main, den 05. März 2021